Vereinssatzung

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Satzung der URAHA-Foundation (Germany) e.V.


ยง 1 Name, Sitz, Geschรคftsjahr

(1) Der Verein fรผhrt den Namen โ€žURAHAยญ-Foundation (Germany)โ€œ.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird daher mit dem Zusatz versehen โ€žeingetragener Vereinโ€œ (โ€že.V.โ€œ).

(3) Sitz des Vereins ist Darmstadt.

(4) Das Geschรคftsjahr ist das Kalenderjahr.

ยง 2 Vereinszweck

(1) Der Verein dient der Fรถrderung von Wissenschaft und Forschung in und รผber Afrika und deren objektiver und sachlicher Vermittlung und Verbreitung. Er will durch seine Tรคtigkeit insbesondere zum Verstรคndnis des natรผrlichen und kulturellen Erbes Afrikas und des lokalen Wissens beitragen.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Instituยญtionen und Initiativen in Afrika fรถrdert, die der wissenschaftlichen und kulturellen Bildung, der Erhaltung lokalen Wissens, sowie der wissenschaftlichen Forschung dienen.

(3) Weiterhin unterstรผtzt der Verein Gelรคndeforschung in Afrika, sowie Ausstellungen und Verรถffentlichungen zu Themen des natรผrlichen und kulturellen Erbes und des lokalen Wissens in Afrika.

ยง 3 Gemeinnรผtzigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tรคtigkeit gemรครŸ ยง2 der Satzung ausschlieรŸยญlich und unmittelbar gemeinnรผtzige Zwecke im Sinne des Abschnittes โ€žsteuerbegรผnยญstigte Zweckeโ€œ der Abgabenordnung (ยงยง 51 ff. AO). Er ist selbstlos tรคtig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Alle Beitrรคge, Einnahmen und Mittel des Vereins sind ausschlieรŸlich zu satzungsยญgemรครŸen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschรผttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhรคltnismรครŸig hohe Vergรผtungen begรผnstigt werden. Fรผr den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maรŸgebend.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflรถsung erfolgt keine Rรผckerstattung etwa eingebrachter Vermรถgenswerte.

(5) Eine ร„nderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in ยง 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

ยง 4 Mitglieder des Vereins

(1) Mitglieder des Vereins kรถnnen natรผrliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklรคren, die Vereinszwecke und ยญziele aktiv und / oder materiell zu unterstรผtzen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag (schriftlich, per E-ยญMail oder รผber die Internetยญ-Homepage des Vereins) durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine abยญ lehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, รผber die die nรคchste Mitgliederversammlung entscheidet.

(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammยญlung bestimmt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersรถnlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss des Kalenderjahres mรถglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklรคrung geยญgenรผber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(5) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoรŸen hat oder die Vorausยญsetzungen der Satzung nicht mehr erfรผllt.

(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den AusschlieรŸungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werยญden, รผber den die nรคchste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

ยง 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

ยง 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehรถren alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jรคhrlich, mรถglichst im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-ยญMail unter Angabe der Tagesยญordnung einberufen. Die Einladungsfrist betrรคgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der Eยญ-Mailยญ-Absendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich oder per Eยญ-Mail bekannt gegebene Adresse oder Eยญ-Mailยญ-Adresse gerichtet ist.

(3) Eine auรŸerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verยญeinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieยญder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine auรŸerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewรผnschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Die auรŸerordentliche Mitgliederversammlung fasst Beschlรผsse mit einfacher Mehrheit der gรผltigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemรครŸer Einladung ohne Rรผcksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfรคhig. Sie wรคhlt aus ihrer Mitte einen Versammยญlungsleiter. Beschlรผsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen.

(5) Zu Satzungsรคnderungen und zu Beschlรผssen รผber die Auflรถsung des Vereins ist abยญweichend von (4) 3/4 der gรผltigen Stimmen der zur Mitgliederversammlung erschieneยญnen Vereinsmitglieder notwendig.

ยง 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsรคtzlich fรผr alle Aufgaben zustรคndig, sofern bestimmte Aufgaben gemรครŸ dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan รผbertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wรคhlt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewรคhlt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl erfolgt geยญheim, wenn ein Vereinsmitglied darauf antrรคgt, sonst in offener Abstimmung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwรคhlen. Hierzu benรถtigt sie die Mehrheit der gรผltigen Stimmen aller Vereinsmitglieder die zur Mitgliederยญversammlung erschienen sind.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet รผber Antrรคge von Mitgliedern, die durch Vorยญstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jรคhrlich vorzulegenden Geschรคftsbericht des Vorstandes und den Prรผfungsbericht des Rechnungsprรผfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(5) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsรคnderungen und die Vereinsauflรถsung zu beschlieรŸen.

(6) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussยญfassung รผber die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzuยญlegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprรผfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehรถren und auch nicht Angestellte des Vereins sein dรผrfen, um die Buchfรผhrung einschlieรŸlich Jahresabschluss zu prรผfen und รผber das Erยญgebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprรผfer haben Zugang zu allen Buchungsยญ und Rechnungsunterlagen des Vereines.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet รผber die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(8) Sie kann รผber weitere Angelegenheiten beschlieรŸen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

ยง 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen, darunter einem/r Schriftfรผhrer/in und einem/r Schatzmeister/in. Mindestens drei der Mitglieder mรผssen hinreichend fachlich oder wissenschaftlich qualifiziert sein, um die Fรถrderungswรผrdigkeit von Projekten zur Verwirklichung des Vereinszweckes beurteilen zu kรถnnen. Die Amtszeit betrรคgt 4 Jahre. Scheidet wรคhrend dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt werden, bis die nรคchste Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewรคhlt hat. Wiederwahl ist zulรคssig. Die jeweils amtierenden Vorstandsยญmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewรคhlt sind.

(2) Der Vorstand wรคhlt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulรคssig.

(3) Der Vorstand beschliesst รผber alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedรผrfen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tรคtig. Er kann einzelne Mitglieder des Vereines mit besonderen Aufgaben betrauen.

(4) Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinskonto und fรผhrt Buch รผber die Einnahmen und Ausgaben.

(5) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitยญgliedern beschlussfรคhig. Anwesend gelten auch Vorstandsmitglieder, die live per Videoยญ- oder Audioยญ-Konferenz zugeschaltet sind. Er fasst Beschlรผsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlรผsse kรถnnen auch daยญdurch herbeigefรผhrt werden, dass alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder per E-ยญMail ihre Zustimmung erteilen.

(6) Der Verein wird gerichtlich und auรŸergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder fรผr sich allein vertretungsberechtigt ist.

(7) รœber Konten des Vereins verfรผgt der/die Schatzmeister/in gemeinsam mit dem Vorยญsitzenden oder gemeinsam mit dessen Stellvertreter. Wird das Vereinskonto durch electronic banking gefรผhrt, genรผgt die Angabe der TAN durch den/die Schatzmeister/in, wenn eine Bestรคtigung fรผr die Berechtigung der Transaktion schriftlich oder per Eยญ-Mail durch den/die Vorsitzende oder den/die Stellvertreter/in vorliegt.

8) Satzungsรคnderungen, die von Aufsichtsยญ-, Gerichtsยญ- oder Finanzbehรถrden aus forยญmalen Grรผnden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsรคnderungen mรผssen der nรคchsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

ยง 9 Protokolle

Die Beschlรผsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfรผgung.

ยง 10 Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geldยญ und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

(a) Spenden
(b) Mitgliedsbeitrรคge
(c) Zuschรผsse รถffentlicher Stellen
(d) Zuwendungen Dritter

(2) Die Mitgliederversammlung erlรคsst eine Beitragsordnung, die die Hรถhe der jรคhrlichen Beitrรคge regelt.

(3) Bei Auflรถsung des Vereins fรคllt das Vermรถgen des Vereins an die Senckenberg Gesellschaft fรผr Naturforschung e.V. Frankfurt am Main, die es ausschlieรŸlich und unยญmittelbar fรผr die Fรถrderung palรคoanthropologischer Forschung oder Vermittlung zu verยญwenden hat. Beschlรผsse รผber die kรผnftige Verwendung des Vereinsvermรถgens dรผrfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefรผhrt werden.

ยง 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Tag der Eintragung: 22. August 2019

Beitragsordnung der Uraha Foundation (Germany) e.V.[:]